Fachbeitrag
Einvernehmliche vs. strittige Scheidung – ein Vergleich aus der Praxis
Worauf es rechtlich ankommt, wo typische Irrtümer liegen – und weshalb eine einvernehmliche Lösung oft Zeit, Kosten und Belastung ersparen kann.
Sobald die innere Erkenntnis gereift ist, eine Ehe – oder auch eine eingetragene Partnerschaft – in neue rechtliche Rahmenbedingungen zu überführen, ist eine individuelle rechtliche Beratung dringend geboten.
In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass vorschnelle Zugeständnisse – häufig aus emotionaler Belastung oder schlechtem Gewissen heraus – langfristig erhebliche finanzielle Folgen nach sich ziehen können. Es empfiehlt sich daher, den (Ehe-)Partner erst nach entsprechender Beratung in die eigenen Überlegungen einzubinden.
Die Rechtsfolgen einer Ehescheidung entsprechen im Wesentlichen jenen der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nachfolgend ausschließlich auf die Ehe Bezug genommen.
Jede Scheidung ist anders
So individuell wie jede Ehe ist auch jede Scheidung. Dennoch halten sich zahlreiche Irrtümer über die rechtlichen Folgen hartnäckig. Ein besonders verbreitetes Missverständnis besteht darin, dass ein Verschulden bei der Scheidung heute keine Rolle mehr spiele.
Das Gegenteil ist der Fall: Verschulden ist nach wie vor eine wesentliche rechtliche Grundlage – insbesondere im Zusammenhang mit möglichen nachehelichen Unterhaltsansprüchen und der Frage, ob eine Ehe auch gegen den Willen eines Ehepartners geschieden werden kann.
Voraussetzungen der einvernehmlichen Scheidung
Die Ehe steht unter dem besonderen Schutz der Gesetze. Eine einvernehmliche Scheidung setzt daher voraus, dass beide Ehepartner die Scheidung wollen und über sämtliche Scheidungsfolgen Einigkeit besteht.
Typischerweise sind dabei insbesondere Regelungen zu treffen über:
- Unterhalt
- Vermögensaufteilung
- Ehewohnung
- Obsorge und Kontaktrecht (bei Kindern)
Exkurs: Scheidungsstatistik in Österreich
Statistik AustriaEinvernehmliche Scheidungen sind in Österreich seit Jahren der Regelfall. Die Zahlen unterstreichen, dass eine einvernehmliche Lösung in der Praxis sehr häufig gelingt.
2023
Ehescheidungen gesamt: 14.721
12.670
einvernehmliche Scheidungen (2023)
86,1 %
einvernehmliche Scheidungen (2023)
Was passiert bei einer strittigen Scheidung?
Kommt eine Einigung nicht zustande, muss die Scheidung strittig durchgeführt werden. In diesem Fall hat das Gericht im Rahmen einer oftmals belastenden Beweisaufnahme – nicht selten unter Offenlegung sehr persönlicher Lebensbereiche („Schmutzwäsche“) – zu klären, ob eine unheilbare Zerrüttung der Ehe vorliegt.
Maßgeblich ist dabei die richterliche Beurteilung, ob eine dem Wesen der Ehe entsprechende Gemeinschaft wiederherstellbar ist oder nicht. In der Praxis kann auch die Frage des Zerrüttungszeitpunkts relevant werden – etwa im Zusammenhang mit vermögensrechtlichen Stichtagen.
Die Frage des Verschuldens
Im Streitfall entscheidet das Gericht darüber, ob und in welchem Ausmaß einen der Ehepartner ein Verschulden am Scheitern der Ehe trifft. Dieses wird nicht in Quoten bemessen, sondern als gleichteiliges, überwiegendes oder alleiniges Verschulden bewertet.
Diese Beurteilung kann erhebliche unterhaltsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Gerade dann, wenn ein deutlicher Einkommensunterschied besteht, sollte die Frage möglicher nachehelicher Unterhaltsansprüche bei der Findung einer einvernehmlichen Lösung jedenfalls mitbedacht werden.
Dauer und Belastung eines Streitverfahrens
Ein strittiges Scheidungsverfahren erster Instanz dauert durchschnittlich rund zwei Jahre. Wird gegen die Entscheidung Berufung erhoben, kann sich das Verfahren um ein weiteres Jahr verlängern. In weiterer Folge besteht zudem die Möglichkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofes.
In der Praxis richtet sich eine Berufung häufig gegen den Schuldausspruch, während der Ausspruch der Scheidung selbst – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – bereits in Teilrechtskraft erwachsen kann.
Vermögensaufteilung erfolgt erst danach
Oft übersehen wird, dass vermögensrechtliche Fragen im Scheidungsverfahren selbst nicht geklärt werden. Das Aufteilungsverfahren über eheliches Gebrauchsvermögen sowie eheliche Ersparnisse und Wertanlagen kann erst binnen eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung eingeleitet werden.
Während dieser Zeit besteht regelmäßig keine Klarheit darüber, wie das Vermögen aufzuteilen ist – und damit häufig auch kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Das kann im Einzelfall zu erheblichen praktischen Nachteilen führen.
Fazit: Warum Einvernehmlichkeit oft der bessere Weg ist
Hält man sich Dauer, Kosten und emotionale Belastung strittiger Verfahren vor Augen, relativiert sich eine vermeintlich „nachteilige“ einvernehmliche Lösung häufig. Die Vermeidung jahrelanger gerichtlicher Auseinandersetzungen ist von unschätzbarem Wert.
Frieden im (ehemaligen) Familienkreis und persönliche Freiheit sind oftmals der größte Gewinn – und sollten bei der Entscheidung über den Weg der Scheidung nicht unterschätzt werden.
Dr. Ursula Xell-Skreiner„Eine Scheidung ist eine Vertragserrichtung – kein Rosenkrieg.“
