Fachbeitrag
Unternehmen in der Scheidung – Was von der Aufteilung ausgenommen ist
Wie Unternehmensvermögen im Scheidungsfall behandelt wird, welche Ausnahmen gelten und welche rechtlichen Fallstricke bestehen können.
Im Rahmen einer Scheidung stellt sich häufig die Frage, ob und in welchem Umfang unternehmerisches Vermögen der Aufteilung unterliegt.
Gerade bei selbständig tätigen Ehepartnern besteht oftmals die Sorge, dass ein Unternehmen oder Unternehmensanteile im Zuge der Scheidung aufgeteilt oder wirtschaftlich gefährdet werden könnten.
Der Gesetzgeber hat hierfür klare Regelungen geschaffen, die den Fortbestand eines Unternehmens auch im Scheidungsfall sichern sollen.
Grundsatz: Unternehmen sind von der Aufteilung ausgenommen
Ein Unternehmen ist im Rahmen der ehelichen Vermögensaufteilung grundsätzlich nicht Gegenstand der Aufteilung.
Ziel dieser Regelung ist es, den wirtschaftlichen Fortbestand eines Betriebes auch nach einer Scheidung zu sichern und existenzgefährdende Eingriffe in laufende Unternehmensstrukturen zu vermeiden.
Gesetzliche Grundlage: § 82 EheG
Die maßgebliche gesetzliche Bestimmung findet sich in § 82 Ehegesetz. Danach sind bestimmte Vermögenswerte von der Aufteilung ausgenommen.
Hierzu zählen insbesondere:
- Vermögenswerte, die ein Ehepartner in die Ehe eingebracht hat
- Erbschaften oder Schenkungen von Dritten
- Gegenstände zum persönlichen Gebrauch oder zur Berufsausübung
- Unternehmen selbst
- Anteile an Unternehmen (sofern keine bloße Wertanlage)
Zweck der gesetzlichen Ausnahme
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Erhalt eines „lebenden Unternehmens“ auch im Falle der Scheidung gesichert bleiben.
Eine Scheidung soll nicht zur Insolvenz eines Betriebes führen oder Arbeitsplätze gefährden. Ebenso soll die Erwerbsquelle des unternehmerisch tätigen Ehepartners weiterhin bestehen bleiben – nicht zuletzt auch zur Erfüllung etwaiger Unterhaltspflichten.
Privates und Unternehmerisches: In der Praxis oft eng verbunden
Auch wenn ein Unternehmen grundsätzlich von der Aufteilung ausgenommen ist, zeigt die Praxis, dass eheliche und unternehmerische Aspekte häufig eng miteinander verflochten sind. Viele Ehepaare streben im Zuge der Trennung eine klare und vollständige Trennung der Lebensbereiche an – privat wie wirtschaftlich.
Entscheidend ist daher häufig nicht nur die Frage, ob ein Unternehmen aufteilungsrelevant ist, sondern welche Vermögenswerte tatsächlich dem Unternehmen zuzuordnen sind und welche nicht.
Mitarbeit des Ehepartners im Unternehmen
War ein Ehepartner im Unternehmen des anderen tätig, kommt es vorrangig auf die bestehenden rechtlichen Beziehungen an. Je nach Ausgestaltung können unterschiedliche Rechtsgebiete maßgeblich sein:
- Gesellschaftsrecht, wenn eine Verbindung als (Mit-)Gesellschafter besteht
- Arbeits- und Sozialrecht, wenn ein Dienstgeber–Arbeitnehmer-Verhältnis vorliegt
Ausnahme: Mitwirkung im Erwerb (§ 98 ABGB)
Einen besonderen – in der Praxis eher seltenen – Ausnahmetatbestand bildet § 98 ABGB (Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehepartners). Der Gesetzgeber räumt jenem Ehepartner einen Anspruch auf angemessene Abgeltung ein, der im Erwerb des anderen nachhaltig mitgewirkt hat, ohne dafür angemessen entlohnt worden zu sein.
Die Höhe dieses Anspruchs richtet sich nach Art und Dauer der Leistungen sowie nach den gesamten Lebensverhältnissen der Ehegatten, wobei auch die gewährten Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen sind.
Was zum Unternehmen gehört, muss nach außen erkennbar sein
Ob ein Gegenstand oder auch ein Grundstück einem Unternehmen zuzuordnen ist, hängt nicht allein von internen Zuordnungen (wie Anlagevermögen oder steuerlichen Erklärungen) ab. Entscheidend ist, dass die Widmung nach außen objektiv in Erscheinung tritt.
Unternehmerische Ehegatten lassen etwa den familiären Fuhrpark mitunter auf die Firma laufen. Dies berechtigt den Unternehmer jedoch nicht, dem anderen Ehepartner die ausschließlich privat genutzte Sache vor Klärung der Aufteilung einfach zu entziehen.
Unternehmensanteile vs. bloße Wertanlagen
Ob Unternehmensanteile von der Aufteilung ausgenommen sind, hängt maßgeblich davon ab, ob der Eigentümer auf das Unternehmen wirtschaftlichen Einfluss nehmen kann. Ist dies der Fall, bleiben die Anteile grundsätzlich von der Aufteilung ausgenommen.
Unternehmensanteile können jedoch als bloße Wertanlage zu qualifizieren sein – und damit aufteilungsrelevant werden – wenn sie üblicherweise zur Verwertung bestimmt sind (beispielsweise ein reines Aktienpaket).
Typische Fallstricke bei Unternehmern
In Aufteilungsverfahren wird mitunter von einer Benachteiligungsabsicht des unternehmerischen Ehepartners gegenüber dem nicht unternehmerischen ausgegangen. Daraus können Ausgleichsansprüche entstehen, auch wenn das Unternehmen selbst grundsätzlich ausgenommen ist.
Thesaurierung („Gewinne parken“)
Werden Gewinne im Unternehmen belassen und keiner nachvollziehbaren Reinvestition zugeführt, spricht man von Thesaurierung. Ein entnommener Unternehmensgewinn stellt grundsätzlich eine eheliche Ersparnis dar, die der Aufteilung unterliegen kann. Unter bestimmten Voraussetzungen kann im Streitfall auch ein Anteil am „unterlassenen Gewinn“ zugesprochen werden.
In kritischen Situationen empfiehlt es sich daher, Investitionsvorhaben nachvollziehbar darlegen zu können.
Unternehmensveräußerung in der Trennungsphase
Ein Unternehmensveräußerungserlös stellt grundsätzlich eine eheliche Ersparnis dar und kann damit aufteilungsrelevant sein. Fallen Scheidung und beabsichtigte Veräußerung in dasselbe Zeitfenster, ist die zeitliche Planung besonders sensibel.
Umwidmung von Unternehmensvermögen
Unternehmensbestandteile bleiben grundsätzlich nur solange betrieblicher Natur, solange sie nicht für private Zwecke umgewidmet werden. Eine Umwidmung kann etwa durch Übertragung in ein privates Depot oder durch die Verwendung zur Besicherung privater Anschaffungen entstehen.
Judikatur: Private Nutzung betrieblicher Vermögenswerte
Die Rechtsprechung zeigt, dass selbst bei grundsätzlich unternehmenszugehörigen Vermögenswerten besondere Konstellationen relevant werden können: Wird dem (wirtschaftlichen) Eigentümer eines Unternehmens eine private Nutzung einer unternehmenszugehörigen Sache eingeräumt, kann ein mit der Scheidung verbundener Nutzungsentgang des anderen Ehepartners im Einzelfall auszugleichen sein.
Fazit
Ein Unternehmen ist im Rahmen der ehelichen Aufteilung grundsätzlich ausgenommen. In der Praxis ergeben sich dennoch häufig komplexe Schnittstellen – etwa bei der Zuordnung einzelner Vermögenswerte, bei Unternehmensanteilen, bei Mitarbeit des Ehepartners oder bei privaten Nutzungen betrieblicher Gegenstände.
Eine frühzeitige, individuelle rechtliche Beratung ist daher besonders bei selbständigen und unternehmerisch tätigen Ehepartnern wesentlich, um spätere Streitpunkte zu vermeiden und wirtschaftliche Risiken realistisch einschätzen zu können.
