Fachbeitrag
Obsorge und Kontaktrecht
Rechtliche Grundlagen und praktische Aspekte der Obsorge sowie der Kontaktregelung nach einer Scheidung.
Obsorge und Kontaktrecht zählen zu den zentralen Themen jeder Scheidung mit minderjährigen Kindern. Für die Eltern stellt sich dabei nicht nur die Frage, wer welche Entscheidungen treffen darf, sondern auch, wie der zukünftige Alltag des Kindes rechtlich und praktisch gestaltet werden soll.
Obsorge
Dabei handelt es sich in erster Linie um die rechtliche Vertretungsmöglichkeit eines Kindes bis es 18 Jahre alt ist. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Kind voll geschäftsfähig und bedarf keiner rechtlichen Vertretung mehr.
Hauptkriterien der Obsorge sind insbesondere:
- die Pflege- und Erziehungspflicht
- die Vermögensverwaltung
Rechtlich schlagend wird die Obsorge vor allem bei Ausbildungsverträgen, medizinischen Behandlungsverträgen sowie beim Abschluss unüblicher Rechtsgeschäfte, beispielsweise beim Erwerb eines Kraftfahrzeuges.
Die bereits während der Ehe bestehende gemeinsame Obsorge bleibt auch nach der Scheidung der Kindeseltern bestehen. Ohne Einigkeit der Kindeseltern über das Obsorgethema ist eine einvernehmliche Scheidung nicht möglich.
Die Kindeseltern haben sich zudem auf einen Hauptaufenthalt des minderjährigen Kindes zu einigen. Dabei geht es um die Frage, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich lebt bzw. bei wem es polizeilich gemeldet bleibt.
Daraus ergibt sich unter anderem das Recht zum Bezug der Familienbeihilfe, was insbesondere gegenüber Behörden von Bedeutung ist. Ebenso geht damit das Aufenthaltsbestimmungsrecht innerhalb Österreichs einher.
Kontaktregelung
Die Kindeseltern haben gegenüber dem Gericht eine Grundsatzvereinbarung festzulegen, wie sie sich die künftigen Kontakte beider Eltern zum minderjährigen Kind vorstellen.
Diese Vereinbarung ist nicht in Stein gemeißelt, sondern stellt eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Scheidung dar. Eine spätere einvernehmliche Anpassung ist selbstverständlich jederzeit möglich.
Sollten im Laufe der Zeit Unstimmigkeiten auftreten und eine Neuregelung zwischen den Kindeseltern nicht erzielbar sein, bliebe in der Regel der Weg zum Pflegschaftsgericht.
Vorab ist jedenfalls eine private Elternberatung zu empfehlen. Gerichte gehen zunehmend dazu über, den Eltern rund zehn Einheiten gemeinsamer Elternberatung aufzutragen, die meist innerhalb eines halben Jahres zu absolvieren sind. Während dieser Zeit erfolgt in der Regel noch keine gerichtliche Entscheidung.
Bei einvernehmlichen Scheidungen besteht zudem eine gesetzliche Beratungspflicht beider Elternteile über die Rechtsfolgen der Scheidung für das minderjährige Kind (§ 95 Abs 1a AußStrG).
Diese Beratung erfolgt meist bei Kinderschutzeinrichtungen oder bei entsprechend qualifizierten Beratern.
Modelle der Betreuung
Immer öfter entscheiden sich Kindeseltern für das Modell der sogenannten Doppelresidenz. Dabei verbringen Kinder ungefähr die halbe Zeit im Haushalt des einen Elternteils und die restliche Zeit im Haushalt des anderen Elternteils.
Ein Mindestmaß stellt häufig ein Kontakt an jedem zweiten Wochenende dar. Bei Schulkindern beginnt dieser meist am Freitagnachmittag nach Schulende und endet am Sonntagabend oder manchmal auch erst Montag früh.
Väter sollen auch am Alltag ihrer Kinder teilnehmen und nicht auf ihre Rolle als bloße Besuchsväter reduziert werden. Daher wird häufig als sinnvoll angesehen, dass das Kind auch eine Nacht unter der Woche beim Vater verbringt.
Berücksichtigung des Kindeswillens
Ab dem Teenageralter empfiehlt es sich, den eigenen Willen des Kindes stärker zu berücksichtigen.
Selbst wenn ein Kind aufgrund seines Alters und seiner Reife in der Lage wäre, die Kontakte selbst zu vereinbaren, ist rechtlich weiterhin eine Vereinbarung der Eltern erforderlich.
