Fachbeitrag
Ehegattenunterhalt
Voraussetzungen, Berechnung, Dauer und praktische Gestaltungsmöglichkeiten des Ehegattenunterhalts im Zusammenhang mit einer Scheidung.
Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt entsteht dem Grunde nach bereits ab dem Stichtag der Eheschließung. Die dafür geltende Formel ist sowohl während aufrechter Ehe als auch nachehelich dieselbe. Während aufrechter Ehe wird der Unterhalt zumeist in Naturalien erbracht.
Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts
Einen nachehelichen Unterhaltsanspruch kann immer nur der weniger verdienende Ehepartner haben.
Er besteht aus zwei Komponenten: Einerseits bedarf es eines zumindest überwiegenden Verschuldens des besser verdienenden Ehepartners am Scheitern der Ehe. Andererseits muss auch ein entsprechender Einkommensunterschied bestehen.
Wäre dieses Verschulden auch noch so evident – etwa wenn ein Ehepartner den anderen einfach verlassen und/oder eine Beziehung zu jemand anderem aufgenommen hat – hilft es dem weniger schuldigen Ehepartner nichts, wenn der überwiegend Schuldige nur unwesentlich mehr oder gar weniger verdient.
Führen solche Überlegungen bereits im Vorfeld zu keinem Ergebnis, ist meistens ein wechselseitiger Verzicht auf nachehelichen Unterhalt sinnvoll.
Anspannungsgrundsatz
Im Unterhaltsrecht gilt der sogenannte Anspannungsgrundsatz. Danach kann sowohl einem Unterhaltsberechtigten als auch einem Unterhaltspflichtigen ein Einkommen unterstellt werden, das dieser seinem Alter, seiner Ausbildung sowie der Arbeitsmarktsituation nach verdienen kann.
Im Streitfall beauftragt das Gericht einen berufskundigen Sachverständigen zur entsprechenden Beurteilung. Dabei hat der Sachverständige die Ausbildung, das berufliche Umfeld und das Alter des Betroffenen sowie die aktuelle Arbeitsmarktsituation zu analysieren.
Als Ergebnis stellt der Sachverständige ein mögliches monatliches Durchschnittseinkommen fest, das man verdienen könnte. Daran orientiert sich dann im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Unterhaltsberechnung.
Auch bei der Findung einer einvernehmlichen Lösung sollten die Aspekte berücksichtigt werden, die im Streitfall gelten.
Formeln zur Berechnung des Ehegattenunterhalts
Der nicht erwerbstätige Ehepartner hat grundsätzlich einen Anspruch auf 33% des (möglichen) monatlichen Nettoeinkommens des erwerbstätigen und überwiegend schuldigen Ehepartners.
Der erwerbstätige weniger schuldige Ehepartner hat grundsätzlich einen Anspruch auf 40% des (möglichen) Gesamtfamilieneinkommens abzüglich seines (möglichen) Eigeneinkommens.
Für jede Sorgepflicht des unterhaltspflichtigen Exehepartners gegenüber einem nicht selbsterhaltungsfähigen Kind kommen bei den dargelegten Prozentsätzen jeweils 4%-Punkte in Abzug.
Beispiele zur Berechnung
Beispiel nicht erwerbstätige Ehefrau gegenüber Ehemann ohne Sorgepflichten für Kinder:
Unselbständiges monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes in Höhe von EUR 5.000,-, 14-mal jährlich. Dies ergibt ein Jahreszwölftel von netto EUR 5.833,33. Davon 33% ergeben rund EUR 1.925,-.
Beispiel nicht erwerbstätige Ehefrau gegenüber Ehemann mit zwei nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern (des Ehemannes):
Unselbständiges monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes in Höhe von EUR 5.000,-, 14-mal jährlich. Dies ergibt ein Jahreszwölftel von netto EUR 5.833,33. Davon 25% (33% minus 2x4%-Punkte zugunsten der unterhaltsberechtigten Kinder) ergibt EUR 1.458,33.
Beispiel erwerbstätige Ehefrau gegenüber Ehemann ohne nicht selbsterhaltungsfähige Kinder:
Nettoeinkommen Ehefrau EUR 2.500,-, 14 Mal jährlich ergibt ein Jahreszwölftel von netto EUR 2.916,67. Nettoeinkommen Ehemann EUR 10.000,- als Jahreszwölftel.
Dies ergibt ein Gesamtfamilieneinkommen von EUR 12.916,67. Davon 40% abzüglich des Eigeneinkommens der Ehefrau ergibt einen monatlichen Unterhaltsergänzungsanspruch von rund EUR 2.250,-.
Beispiel erwerbstätige Ehefrau gegenüber Ehemann mit zwei nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern (des Ehemannes):
Nettoeinkommen Ehefrau EUR 2.500,-, 14 Mal jährlich ergibt ein Jahreszwölftel von netto EUR 2.916,67. Nettoeinkommen Ehemann EUR 10.000,- als Jahreszwölftel.
Dies ergibt ein Gesamtfamilieneinkommen von EUR 12.916,67. Davon 33% (40% minus 2x4%-Punkte zugunsten der unterhaltsberechtigten Kinder) abzüglich des Eigeneinkommens der Ehefrau ergibt einen monatlichen Unterhaltsergänzungsanspruch von EUR 1.345,83.
Dauer des nachehelichen Unterhalts
Sofern ein Gericht bereits über die Verschuldensaufteilung abgesprochen hat, ist die Dauer des nachehelichen Ehegattenunterhaltsanspruchs des weniger schuldigen Ehepartners grundsätzlich unbefristet.
Sobald dieser allerdings eine Lebensgemeinschaft eingeht, tritt ein Ruhen des nachehelichen Unterhaltsanspruchs ein. Würde diese Lebensgemeinschaft beendet, lebt er allerdings wieder auf.
Einvernehmliche praktische Lösungen
In der Praxis werden häufig unpräjudizielle fixe Ehegattenunterhaltsvereinbarungen getroffen, die zeitlich und betraglich limitiert werden.
Dabei einigt man sich auf einen fixen Betrag in der Mitte der rechnerischen Möglichkeiten. Sinnvollerweise wird dieser unabhängig vom künftigen Einkommen beider Ehepartner und unabhängig vom Privatleben des unterhaltsberechtigten Ehepartners vereinbart.
Dies stellt insofern den besten Kompromiss für beide Seiten dar, als die künftig zu erwartenden regelmäßigen Unterhaltszahlungen sowohl von der Höhe als auch der Dauer her überschaubar sind.
Ein Vergleich über das Schicksal des nachehelichen Unterhalts ist zwingend. Sofern man sich über ein gleichteiliges Verschulden einig ist, erübrigen sich diese Überlegungen. Dasselbe gilt, wenn ein zumindest überwiegendes Verschulden eines Ehepartners zwar offenkundig ist, dieser aber nicht wesentlich mehr oder gar weniger als der minder schuldige Ehepartner verdient.
Denkbar wäre auch eine einmalige Abschlagszahlung aus dem Titel des (nach-)ehelichen Unterhalts, mit der sämtliche weiteren Diskussionen vom Tisch sind. In derlei Fällen ist ein wechselseitiger nachehelicher Unterhaltsverzicht für alle Fälle indiziert.
Witwen-/Witwerpension und Mitversicherung
Der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt hat den Verlust einer Witwen-/Witwerpension für den Fall des Ablebens des geschiedenen Ehepartners zur Folge.
Gemäß § 258 ASVG gebührt die gesetzliche Witwen-/Witwerpension, sofern man im Zeitpunkt des Ablebens des Unterhaltspflichtigen einen aufrechten Unterhaltstitel hatte, der auch regelmäßig bedient wurde.
Als Unterhaltstitel versteht das Gesetz ein gerichtliches Urteil oder einen gerichtlichen Vergleich, zum Beispiel im Rahmen eines Scheidungsvergleichs bzw. einer separaten gerichtlichen Unterhaltsvereinbarung.
Sofern der unterhaltspflichtige Exehepartner verstirbt, ist der Pensionsversicherung ein Nachweis zu erbringen, dass die vereinbarten Unterhaltszahlungen ab einem bestimmten Zeitpunkt nach Rechtskraft der Scheidung bis zu dessen Tod regelmäßig geleistet wurden.
Zumindest muss dies während der Dauer des letzten Jahres vor seinem oder ihrem Tod erfolgt sein, wenn die Ehe zumindest 10 Jahre gedauert hat und der unterhaltsberechtigte Expartner zwischenzeitlich keine neue Ehe geschlossen hat.
Sofern ein Ehepartner nicht selbst gesetzlich krankenversichert ist, besteht gemäß § 123 ASVG die Möglichkeit einer Mitversicherung beim anderen Ehepartner. Diese Krankenversicherung endet, sobald die jeweiligen Voraussetzungen weggefallen sind. Hier gelten unterschiedliche Fristen.
Exkurs: „paktierte Scheidung“ nach § 55 iVm § 61 Abs 3 EheG
Nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft vor mehr als drei Jahren liegt grundsätzlich ein absoluter Scheidungsgrund vor, der keines Verschuldens des beklagten Ehepartners mehr bedarf. Die Judikatur anerkennt die Trennung vom gemeinsamen Bett im selben Haushalt gleichfalls als Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft.
Sofern die Parteien den Sachverhalt übereinstimmend angeben, wird dies vom Gericht auch für gegeben befunden.
Voraussetzung ist, dass der künftig unterhaltspflichtige Ehepartner den anderen nach § 55 EheG wegen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft vor mehr als drei Jahren klagt. Diesen Umstand muss der unterhaltsberechtigte beklagte Ehepartner außer Streit stellen.
Zeitgleich muss er einwenden, dass der klagende Ehepartner seinerzeit am Scheitern der Ehe überwiegend schuldig war. Diesen Umstand wiederum müsste der klagende Ehepartner formal anerkennen. Damit hätte der beklagte Ehepartner einen nachehelichen Unterhaltsanspruch dem Grunde nach.
Rein rechtlich wäre dies keine einvernehmliche, sondern eine gemeinsam herbeigeführte strittige Scheidung, die in der ersten Verhandlung durch mündliches Urteil verkündet wird.
Parallel dazu schließt man in derselben Gerichtsverhandlung einen sogenannten prätorischen Unterhaltsvergleich. Darin verpflichtet sich der Scheidungskläger lebenslang, dem in der Scheidungssache beklagten Ehepartner nachehelich einen relativ geringen monatlichen Unterhalt in Höhe von beispielsweise EUR 100,- (wertgesichert) zu bezahlen.
Sofern der dann unterhaltspflichtige Exehepartner vor dem unterhaltsberechtigten Exehepartner ablebt und dieser Unterhalt regelmäßig bis zum Schluss geleistet wurde, stünde dem unterhaltsberechtigten Exehepartner nach aktueller österreichischer Rechtslage die volle Witwen-/Witwerpension zu.
Sie oder er ist so zu stellen, wie wenn er im Zeitpunkt des Ablebens des unterhaltspflichtigen Exehepartners mit diesem nach wie vor aufrecht verheiratet gewesen wäre.
