Fachbeitrag
Kindesunterhalt
Rechtliche Grundlagen, Berechnung, Sonderbedarf und praktische Besonderheiten des Kindesunterhalts nach einer Trennung oder Scheidung.
Die Unterhaltspflicht besteht unabhängig davon, ob ein regelmäßiger Kontakt zum Kind besteht oder nicht. Es handelt sich um einen persönlichen Anspruch des Kindes und um keinen der Mutter. Sie ist bis zum 18. Geburtstag die Vermögensverwalterin des Kindes.
Der zahlende Elternteil hat kein Mitbestimmungsrecht, wofür dieses Geld ausgegeben wird. Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich lebt, entspricht seiner Unterhaltspflicht durch die Leistung von Naturalunterhalt (Wohnen, Kleidung, Nahrung etc.).
Geldunterhalt nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts
Sobald der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgelöst wurde, schuldet der dann getrenntlebende Elternteil nur noch Geldleistungen. Diese sind nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und nach den Bedürfnissen des Kindes zu bemessen.
Die Familiengerichte haben dazu ein Prozentwertsystem entwickelt, das sich am Alter des Kindes einerseits sowie am Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen andererseits orientiert.
Aktuelle Richtwerte und Bedarfssätze
Die aktuellen Prozent- und Durchschnittsbedarfssätze (Stand 01.01.2026) finden Sie hier: Kindesunterhalt 2026.
Prozentwertmethode und Sorgepflichten
In erster Linie wird der Unterhalt nach der Prozentwertmethode ermittelt. Für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind des Unterhaltspflichtigen gibt es einen Abzug von 1%-Punkt bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des anderen Kindes sowie von 2%-Punkten ab Vollendung des 10. Lebensjahres des anderen Kindes.
Für eine allenfalls unterhaltsberechtigte Ehefrau des Unterhaltspflichtigen gibt es einen Abzug von bis zu 3%-Punkten, je nach deren Eigeneinkommen.
Beispiel: Der Kindesvater hat aus einer früheren Beziehung einen 20-jährigen Sohn, der aufgrund seines Studiums noch nicht selbsterhaltungsfähig ist. Aus der zweiten zu scheidenden Ehe gibt es zwei gemeinsame Kinder, einen weiteren Sohn mit 13 Jahren und eine Tochter mit 9 Jahren.
Der 13-jährige Sohn hat in der Altersgruppe der 10- bis 15-Jährigen grundsätzlich einen Anspruch auf 20% des monatlichen Nettoeinkommens des Kindesvaters. Für den Halbbruder über 10 Jahren kommen 2%-Punkte in Abzug und für die Schwester unter 10 Jahren 1%-Punkt. Somit landet der 13-jährige bei einem Anspruch von 17%.
Die 9-jährige Tochter hat in der Altersgruppe der 6- bis 10-Jährigen einen Anspruch auf 18% des monatlichen Nettoeinkommens des Kindesvaters. Sowohl für den Halbbruder als auch den leiblichen Bruder jeweils über 10 Jahren kommen je 2%-Punkte in Abzug. Somit landet die 9-jährige bei einem Anspruch von 14%.
Gelangt man bei diesem Rechenbeispiel auf einen Betrag, der über dem Höchstbetrag der Altersgruppe der 10- bis 15-Jährigen liegt, ist der Unterhaltsanspruch des 13-jährigen nach oben hin gedeckelt. Gelangt man nach der Prozentwertmethode auf einen Betrag, der darunter liegt, so gilt deren Ergebnis.
Sonderbedarf
Hinzu kann noch der sogenannte Sonderbedarf kommen. Darunter fallen hauptsächlich Aufwendungen für die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und die Persönlichkeitsentwicklung, insbesondere Kosten der Ausbildung, Talentförderung und Erziehung.
Bekanntestes Beispiel ist die Zahnspange. Generell kann gesagt werden, dass ein Sonderbedarf durch Momente der Außergewöhnlichkeit, Dringlichkeit und Individualität bestimmt wird.
Keinen Sonderbedarf stellen beispielsweise Betreuungs- bzw. Hortkosten, schulische Nebenkosten (Schikurs, Schullandwoche, Laptop) sowie die Kosten der Freizeitgestaltung eines Kindes dar.
In der Praxis schafft die konkrete Zuordnung, was im Einzelfall Sonderbedarf ist und was nicht, immer wieder Probleme. Sinnvoll ist es daher, die regelmäßigen individuellen Extrabedürfnisse eines Kindes bereits im Scheidungsvergleich festzuhalten und eine konkrete Kostentragung zu vereinbaren.
Doppelresidenz und Differenzunterhalt
Etwas differenziert gestaltet sich die Berechnung im Rahmen der Doppelresidenz: Sofern die Kindeseltern annähernd gleich viel verdienen, kommt es hier zu keinen wechselseitigen Unterhaltszahlungen. Jeder Elternteil trägt jene Kosten, die in seinem Haushalt bzw. während seiner Kontaktzeiten anfallen, selbst.
Sofern bei der Doppelresidenz zwischen den Kindeseltern erhebliche Einkommensunterschiede bestehen, hat der besser verdienende Elternteil in den Haushalt des weniger verdienenden den sogenannten Differenzunterhalt zu leisten.
Beispiel: Der Kindesvater verdient monatlich EUR 7.000,- netto (als Jahreszwölftel). Würden der 13-jährige Sohn und die 9-jährige Tochter hauptsächlich im Haushalt der Kindesmutter leben, beträgt der Anspruch des Sohnes gegenüber dem Vater (wiederum unter Berücksichtigung der Sorgepflicht für den vorehelichen 20-jährigen Sohn) EUR 1.190,- (17%) pro Monat und jener der Tochter EUR 920,- (Höchstbetrag ihrer Altersgruppe).
Dem ist die Annahme gegenüberzustellen, dass diese beiden Kinder hauptsächlich im Haushalt des Kindesvaters leben. Unter der Annahme, dass die Kindesmutter keine weiteren Sorgepflichten hat, beträgt der Anspruch des 13-jährigen Sohnes ihr gegenüber 19% (20% minus 1%-Punkt zugunsten der unterhaltsberechtigten unter 10-jährigen Schwester) und jener der 9-jährigen Tochter 16% (18% minus 2%-Punkte zugunsten des unterhaltsberechtigten über 10-jährigen Sohnes).
Nun angenommen, dass die Kindesmutter aus unselbständiger Tätigkeit EUR 2.400,- netto, 14 Mal jährlich verdient, gelangt sie auf ein Jahreszwölftel von EUR 2.800,- netto. Somit beträgt der rechnerische Anspruch des Sohnes gegenüber der Kindesmutter EUR 532,- und jener der Tochter EUR 448,-.
Die jeweiligen Ergebnisse gegenüber Vater und Mutter sind einander zunächst rechnerisch gegenüberzustellen. Die Hälfte der sich daraus ergebenden Differenzen ergibt die Zahlungspflicht des besser verdienenden Kindesvaters an die Kindesmutter:
- EUR 1.190,- minus EUR 532,- ergibt eine Differenz von EUR 658,-. Aufgrund der hälfteanteiligen Betreuungspflicht hat der Kindesvater davon 50% an die Kindesmutter zu leisten. Das ergibt EUR 329,- Differenzunterhalt für den Sohn.
- EUR 920,- minus EUR 448,- ergibt eine Differenz von EUR 472,- und eine Leistungspflicht des Kindesvaters an die Kindesmutter in Höhe von EUR 236,-.
Die Aufteilung des Familienbonus erfolgt grundsätzlich einvernehmlich, im Zweifelsfall jedenfalls 50:50.
Dauer, Volljährigkeit und Verjährung
Die Dauer der jeweiligen Kindesunterhaltspflicht ist eine individuelle und wird mit der Erreichung der jeweiligen Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes begrenzt.
Ab Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. mit Erlangung der Volljährigkeit kann mit schuldbefreiender Wirkung nur mehr an das Kind direkt geleistet werden.
Unterhaltsrückstände verjähren abhängig davon, ob es eine gemeinsame Obsorge beider Kindeseltern gab/gibt oder doch nur die alleinige Obsorge eines Elternteils. Bei alleiniger Obsorge verjähren die Unterhaltsansprüche jeweils nach drei Jahren. Bei gemeinsamer Obsorge beginnt diese dreijährige Verjährungsfrist erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Offenlegung der Einkommensverhältnisse
Der unterhaltspflichtige Elternteil ist zur vollständigen Offenlegung der Einkommensverhältnisse verpflichtet. Die Ermittlung kann in der Praxis – vor allem bei Selbständigen – mit einem enorm hohen Aufwand verbunden sein.
Im Streitfall muss das relevante Einkommen von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen aus dem Gebiet der Wirtschaftsprüfung festgestellt werden. Der bloße Einkommensteuerbescheid hat keine anerkennenswerte Aussagekraft.
Ein Unterhaltspflichtiger muss sich auch sämtliche privaten Vorteile anrechnen lassen, die er aus seiner Tätigkeit heraus genießt. Bei einem unselbständig Erwerbstätigen kann dies ein Firmen-PKW, eine Dienstwohnung oder sonst ein Vorteil aus firmeninternen Vergünstigungen sein. Ähnlich werden solche Vorteile eines Selbständigen aus seiner Unternehmensführung berücksichtigt.
