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Auf Basis der Kinderkostenanalyse des Sozialministeriums 2021 ergeben sich nachstehende Prozent – und Durchschnittsbedarfsätze (Stand 01.01.2026)

Dr. Ursula Xell-Skreiner
Rechtsanwältin
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In Kooperation mit: Dr. Robert Galler
Rechtsanwalt
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5020 Salzburg

Kindesunterhalt 2026 – aktuelle Richtwerte und Prozentsätze

Gem. § 231 ABGB ist der Geldesunterhalt für ein Kind nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltpflichtigen und nach den Bedürfnissen des Kindes zu bemessen. Die Familiengerichte haben dazu ein Prozentwertsystem entwickelt, das sich am Alter des Unterhaltsberechtigten und am Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen orientiert. Zur Vermeidung einer „pädagogisch unvertretbaren Überalimentierung“ wird beim 2 bis 2,5 fachen Regelbedarfsatz eine Höchstgrenze eingezogen.

Auf Basis der Kinderkostenanalyse des Sozialministeriums 2021 ergeben sich nachstehende Prozent – und Durchschnittsbedarfsätze (Stand 01.01.2026)

Alter des Kindes Unterhaltsbetrag vom
mtl. Nettoeinkommen
Durchschnitts-
bedarfsatz
Unterhaltsstopp
„Playboygrenze“
0 bis 6 16% € 360,– € 720,–
6 bis 10 18% € 460,– € 920,–
10 bis 15 20% € 560,– € 1.400,00
15 bis 20 22% € 700,– € 1.750,00
über 20 22% € 800,– € 2.000,00

Für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind des Unterhaltspflichtigen gibt es einen Abzug von

1%-Punkt bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des anderen Kindes sowie
2%-Punkten ab Vollendung des 10. Lebensjahrs des anderen Kindes.

Für die unterhaltsberechtigte Ehefrau gibt es einen Abzug von bis zu 3%-Punkten je nach deren Eigeneinkommen.

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Durschnittsbedarfsätze 2026