Auf Basis der Kinderkostenanalyse des Sozialministeriums 2021 ergeben sich nachstehende Prozent – und Durchschnittsbedarfsätze (Stand 01.01.2026)
1010 Wien
RA-Code: R 133793
Tel + 43 1 533 65 70
Fax + 43 1 533 37 22
www.rechtsanwaeltin.at
office@rechtsanwaeltin.at
Bankverbindung: Erste Bank BLZ: 20111 Kontonr: 300000-02601
BIC: GIBAATWW IBAN: AT722011130000002601
UID: ATU 50090404
Rechtsanwalt
Viktor-Keldorfer Straße 1
5020 Salzburg
Kindesunterhalt 2026 – aktuelle Richtwerte und Prozentsätze
Gem. § 231 ABGB ist der Geldesunterhalt für ein Kind nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltpflichtigen und nach den Bedürfnissen des Kindes zu bemessen. Die Familiengerichte haben dazu ein Prozentwertsystem entwickelt, das sich am Alter des Unterhaltsberechtigten und am Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen orientiert. Zur Vermeidung einer „pädagogisch unvertretbaren Überalimentierung“ wird beim 2 bis 2,5 fachen Regelbedarfsatz eine Höchstgrenze eingezogen.
Auf Basis der Kinderkostenanalyse des Sozialministeriums 2021 ergeben sich nachstehende Prozent – und Durchschnittsbedarfsätze (Stand 01.01.2026)
| Alter des Kindes | Unterhaltsbetrag vom mtl. Nettoeinkommen |
Durchschnitts- bedarfsatz |
Unterhaltsstopp „Playboygrenze“ |
|---|---|---|---|
| 0 bis 6 | 16% | € 360,– | € 720,– |
| 6 bis 10 | 18% | € 460,– | € 920,– |
| 10 bis 15 | 20% | € 560,– | € 1.400,00 |
| 15 bis 20 | 22% | € 700,– | € 1.750,00 |
| über 20 | 22% | € 800,– | € 2.000,00 |
Für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind des Unterhaltspflichtigen gibt es einen Abzug von
1%-Punkt bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des anderen Kindes sowie
2%-Punkten ab Vollendung des 10. Lebensjahrs des anderen Kindes.
Für die unterhaltsberechtigte Ehefrau gibt es einen Abzug von bis zu 3%-Punkten je nach deren Eigeneinkommen.
