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Fachbeitrag

Aufteilung von Vermögen, Ersparnissen und Schulden

Welche Vermögenswerte bei einer Scheidung aufgeteilt werden, welche Ausnahmen gelten und wie mit gemeinsamen Schulden, Ersparnissen und Wertanlagen umzugehen ist.

Im Zuge einer Scheidung sind nicht nur die Ehewohnung, sondern auch bewegliche Gebrauchsgegenstände, gemeinsame Schulden, Ersparnisse und Wertanlagen zu klären.

Entscheidend ist stets, ob ein Vermögenswert dem gemeinsamen ehelichen Gebrauch diente, während der Ehe aus gemeinsamen Mitteln geschaffen wurde oder einem der gesetzlichen Ausnahmetatbestände unterliegt.

Sonstiges eheliches Gebrauchsvermögen

Hier geht es um die beweglichen Haushaltsgegenstände nach einer Scheidung, etwa Möbel, Fahrzeuge, aber auch Luxusgüter wie einen Weinkeller oder eine Yacht.

Entscheidend ist, ob die Sachen von beiden Ehepartnern gemeinsam genutzt wurden. Nur dann zählen sie zum aufteilungspflichtigen Vermögen.

Grundsatz der Aufteilung

Gebrauchsgegenstände werden grundsätzlich real, also in natura, hälftig aufgeteilt. In der Praxis erstellt der ausziehende Partner meist eine Liste der gewünschten Gegenstände.

Vorsicht vor eigenmächtigem Ausräumen Wer Möbel oder Zubehör vor einer Einigung einfach mitnimmt, riskiert eine Besitzstörungsklage. Der andere Ehepartner kann die Rückgabe verlangen. Das trifft besonders jene, die bereits einen neuen Hausstand gegründet haben.

Wertausgleich bei Ungleichgewicht

Behält ein Ehepartner deutlich mehr wertvolle Gegenstände, kann eine Ausgleichszahlung fällig werden. Dabei wird ein jährlicher Wertverlust von etwa 10 Prozent angesetzt. Eine Einrichtung ist nach rund zehn Jahren damit rechnerisch nahezu wertlos.

Fahrzeuge

Firmen- und Leasingfahrzeuge sind von der Aufteilung ausgenommen. Bei Privatfahrzeugen, die aus ehelichem Einkommen finanziert wurden, gilt der Verkehrswert laut EuroTax-Liste.

Persönliche Gegenstände und Sammlungen

Persönliche Sachen wie Kleidung, Schmuck, Hobbygeräte oder berufszugehörige Gegenstände sind von der Aufteilung ausgenommen und gehören dem jeweiligen Ehepartner.

Bei Sammlungen mit höherem Wert, etwa Briefmarken, Waffen, Oldtimer oder Wein, kann jedoch eine Zuordnung zu den ehelichen Wertanlagen erfolgen. In diesem Fall unterliegen sie der Aufteilung.

Haustiere

Das Schicksal gemeinsamer Tiere, auch von Pferden, sollte im Scheidungsfolgenvergleich geregelt werden. Andernfalls können Streitigkeiten über Besitz, Unterhaltskosten oder auch den gestiegenen Wert von Zuchttieren entstehen.

Eheliche Schulden bei der Scheidung

Was sind eheliche Schulden?

Eheliche Schulden sind Verbindlichkeiten, die durch die gemeinsame Lebensführung entstanden sind – häufig durch einen Lebensstil, der die finanziellen Möglichkeiten überschritten hat.

Ein erheblicher Debetsaldo auf einem Konto eines Ehepartners sollte angemessen aufgeteilt oder zumindest bei einem gemeinsamen „Kassasturz“ berücksichtigt werden.

Was zählt nicht dazu?

  • persönliche Schulden eines Ehepartners, etwa für ein Hobby
  • Unternehmensschulden
  • das Unternehmen selbst, da dieses grundsätzlich nicht der Aufteilung unterliegt

Kredite für die Ehewohnung

Bei gemeinsamen Hypothekarkrediten zur Finanzierung oder Renovierung des ehelichen Wohnsitzes kann die Hauptschuldnerschaft auf den künftigen Alleineigentümer übertragen werden – auch ohne Mitwirkung der Bank.

Antrag Beide Ehepartner können den Antrag bis zu einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung stellen.
Gerichtliche Entscheidung Das Gericht entscheidet antragsgemäß, ohne dass die Zustimmung der Bank erforderlich ist.
Haftungsverteilung Ein Ehepartner wird Hauptschuldner, der andere wird zum bloßen Ausfallsbürgen.

Was bedeutet Ausfallsbürgschaft?

Der Ausfallsbürge haftet erst, wenn sämtliche Exekutionsmaßnahmen gegen den Hauptschuldner zur Schuldenabdeckung nicht ausgereicht haben.

  • Verwertung der Liegenschaft durch Versteigerung
  • Gehalts- und Fahrnisexekution
  • Forderungsexekutionen

Erst wenn diese Maßnahmen nicht zur vollständigen Schuldendeckung führen, kann der Ausfallsbürge herangezogen werden.

Das Risiko ist daher gering, wenn der offene Restbetrag deutlich unter dem erwarteten Versteigerungserlös liegt.

Wichtige Einschränkung Eine vollständige Entlassung aus der Mithaftung gegenüber der Bank ist nur mit Zustimmung der Bank möglich. Das Gericht allein kann dies nicht bewirken.

Eheliche Ersparnisse und Wertanlagen

Definition

Eheliche Ersparnisse und Wertanlagen sind Vermögenswerte, die die Ehepartner während der Ehe aus laufenden Einnahmen angesammelt haben und die verwertbar sind.

Weder die Art des Ansparens noch der Zweck der Vermögensbildung spielen eine Rolle. Selbst ein Lottogewinn, der nur auf den Einsatz eines Ehepartners zurückgeht, zählt dazu.

Typische Beispiele

  • Bargeld, Spareinlagen und Wertpapiere
  • Erlebensversicherungen in Höhe des Rückkaufswerts
  • Edelmetalle, Kunstgegenstände und Sammlungen
  • weitere Liegenschaften, sofern sie aus ehelichen Ersparnissen finanziert wurden
  • Bausparverträge auf den Namen minderjähriger Kinder, sofern sie aus ehelichen Mitteln gespeist wurden
Bausparverträge für Kinder Wurden diese durch Dritte, etwa Großeltern, finanziert, fallen sie nicht in die Aufteilung. Die Widmung an das Kind sollte ausdrücklich in der Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten werden.

Einseitige Vermögensverringerung

Hat ein Ehepartner das eheliche Vermögen einseitig verringert, kann der fehlende Wert unter Umständen in die Aufteilung einbezogen werden. Man spricht von einem Benachteiligungsausgleich.

Keine Ausgleichspflicht besteht, wenn

  • der andere Ehepartner ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat oder
  • die Vermögensverschiebung mehr als zwei Jahre zurückliegt.

Praxisbeispiele

  • Investition in eine Unternehmensgründung oder Unternehmenserweiterung
  • Immobilienkauf für ein Kind nur eines Ehepartners
  • Investition einer Abfertigung in die Wohnung eines Kindes aus einer früheren Beziehung, wenn der andere Ehepartner davon wusste und die Verfügung mehr als zwei Jahre zurückliegt

In einem solchen Fall kann die Vermögensverschiebung als einvernehmliche Umwidmung gelten und unterliegt dann nicht mehr der Aufteilung.

Lebenshaltungskosten

Normale Haushaltskosten und Urlaube fallen nicht unter die Ausgleichspflicht, auch wenn sie nur von einem Ehepartner getragen wurden.

Eine Ausnahme besteht bei ehelichen Schulden, die durch einen übertriebenen Lebensstandard entstanden sind. Diese sind aufzuteilen.

Weitere Fälle

  • Umwidmung von Ehevermögen in eine Privatstiftung gegen den Willen des Ehepartners
  • Schenkungen an Dritte gegen den Willen des Ehepartners

Exkurs: Privatstiftungen

Kein Änderungs- oder Widerrufsrecht vorbehalten

Hat sich der Stifter kein Änderungs- oder Widerrufsrecht vorbehalten, gilt die Zweijahresfrist.

Änderungs- oder Widerrufsrecht vorbehalten

Besteht weiterhin Einfluss oder Verfügungsmöglichkeit, gilt die Zweijahresfrist nicht.

Bei der Berechnung der Ausgleichszahlung wird der benachteiligende Ehepartner so gestellt, als hätte er die vermögensverringernde Verfügung – auch wenn sie unverschuldet erfolgte – nie getroffen.